Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kern Consulting GmbH

 

 

§ 1 Geltungsbereich

 

  1. Die Kern Consulting GmbH („Kern Consulting“) erbringt ihre Leistungen, einschließlich zukünftiger Geschäfte mit dem Kunden aus laufender Geschäftsbeziehung, ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Abweichungen oder Ergänzungen sind schriftlich zu.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht, selbst wenn auf einzelnen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss oder der Vertragsdurchführung verwendeten Dokumenten des Kunden (bspw. Bestell- oder Auftragsformulare) formularmäßig auf solche verwiesen Die Ausführung einer beauftragten Leistung gilt nicht als Zustimmung zur Geltung kundenseitiger AGB.
  3. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern fem. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie sonstigen institutionellen Kunden, die bei der Beauftragung nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB
  4. Kern Consulting ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Über solche Änderungen informiert Kern Consulting den Kunden in Textform (bspw. per E-Mail oder Brief). Die Änderung gilt als vom Kunden akzeptiert, wenn er nicht binnen sechs Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung in Textform Auf diese Folge weist Kern Consulting den Kunden in der Änderungsmitteilung hin.

§ 2 Vertragsschluss, Allgemeines zur Leistungserbringung

 

  1. Der Vertragsschluss erfolgt in der Regel über ein Angebot von Kern Consulting, in dem die maßgeblichen Leistungsinhalte und Konditionen genannt werden, und eine korrespondierende Beauftragung durch den Eine besondere Form ist für die Beauftragung nicht erforderlich, sie soll jedoch aus Nachweisgründen in dokumentierter Form erfolgen (bspw. per E-Mail, elektronische Signatur o.ä.). Eine (fern-)mündliche Beauftragung durch den Kunden kann über eine Auftragsbestätigung durch Kern Consulting dokumentiert werden. Auch die kundenseitige Buchung eines Termins für ein Kick-off-Meeting oder ähnliche Handlungen, mit denen der Kunde den Beginn der Leistungserbringung veranlasst, gelten als Dokumentation der Beauftragung durch den Kunden zu den im Angebot genannten Konditionen. Darüber hinaus können Leistungsverträge auch anderweitig zustande kommen, bspw. über ein hierfür aufgesetztes Vertragsdokument (alle vorgenannten nachfolgend einheitlich „Vertragsunterlagen“). Mit Veranlassung der Angebotserstellung, entsprechender Beauftragung, Veranlassung der Leistungsausführung und/oder Hinzubuchung weiterer Leistungen etc. versichert die jeweils handelnde Person, dass er/sie berechtigt und bevollmächtigt ist, für und in Vertretung des Kunden die entsprechenden Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen; Erklärungen wirken unmittelbar für und gegen das vertretene Unternehmen.
  2. Maßgeblich für Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen ist das Angebot der Kern Consulting sowie die darin ggf. in Bezug genommenen Anlagen und Anhänge, wobei auch online zum Abruf hinterlegte Unterlagen durch Bezugnahme per Link oder URL-Referenz in den Vertrag einbezogen werden können.
  3. Kern Consulting schuldet die Durchführung der vertraglichen Leistungen mit der branchenüblichen Sorgfalt, jedoch keinen bestimmten Erfolg. Soweit die Leistungen von Kern Consulting die Gewinnung qualifizierten Personals beinhalten, erkennt der Kunde an, dass die Leistungspflicht von Kern Consulting auf die Ermöglichung geeigneter Bewerbungen beschränkt ist, Kern Consulting jedoch keine erfolgreiche Vermittlung von Personal im Sinne des Abschlusses eines Arbeitsvertrags.
  4. Kern Consulting kann sich zur Leistungserbringung Dritter bedienen (bspw. Vorlieferanten, Freelancer, Subunternehmer).

§ 3 Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen

 

  1. Für wiederkehrend zu erbringende Leistungen (Dauerschuldverhältnis, insbesondere bei Supportdienstleistungen und Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Bewerbungsprozessen) gilt eine „revolvierende Festlaufzeit“. Dies bedeutet, dass der Vertrag initial für die im Angebot angegebene Dauer gilt und sich anschließend um jeweils gleichlautende feste Zeiträume (nachfolgend „Vertragsperioden“) verlängert, wenn er nicht gekündigt wird. Ist im Angebot nichts anderes angegeben, gelten feste Vertragsperioden von jeweils drei Monaten.
  2. Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Ablauf der jeweiligen Laufzeitperiode ordentlich kündigen, erstmals mit Wirkung zum Ablauf der initialen.
  3. Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere wenn die andere Partei anhaltend gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und den Verstoß trotz Abmahnung mit an- gemessener Fristsetzung nicht fristgerecht beseitigt oder bei der anderen Partei eine wesentliche Vermögensverschlechterung oder -gefährdung eintritt. Darüber hinaus ist Kern Consulting zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Kunde sich in mehr als unerheblichem Umfang (bspw. zwei Rechnungen oder mehr) in Zahlungsverzug befindet, wobei eine solche Kündigung erst nach vorheriger zweifacher Mahnung mit angemessener Fristsetzung von mindestens 14 Tagen und fruchtlosem Fristablauf erfolgt. Bei einer solchen fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzug des Kunden kann Kern Consulting die bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist rechnerisch noch anfallende Vergütung als Mindestschaden erstattet.
  4. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

 

  1. Der Kunde unterstützt Kern Consulting angemessen und auf eigene Kosten bei der Vertragsdurchführung, ein- schließlich der Bereitstellung erforderlicher personeller Er benennt einen verantwortlichen, fachkundigen Ansprechpartner, der befugt ist, alle mit der Vertragsdurchführung verbundenen Entscheidungen zu treffen und Handlungen vorzunehmen.
  2. Der Kunde stellt Kern Consulting alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen (zusammen „Beistellungen“) rechtzeitig, vollständig, in aktueller Fassung, im vereinbarten Format sowie frei von Rechten Dritter zur Verfügung.
  3. Soweit die Gestaltungsfreiheit für die Leistungserbringung bei Kern Consulting liegt (insbesondere bei der Erbringung kreativer Leistungen, B. Produktion von Video- und Bildmaterial zur Vorstellung des Kunden als Arbeitgeber, Gestaltung von Werbeanzeigen etc.) konkretisiert der Kunde seine Vorstellungen und Anforderungen an die Leistung vor Beginn der Leistungserbringung (z.B. im Rahmen eines Kick-Off-Meetings) und erteilt Kern Consulting die Freigabe zur freien Gestaltung der Leistungserbringung im Rahmen dieser Anforderungen.
  4. Der Kunde erteilt Kern Consulting vor Beginn der Leistungserbringung die Freigabe zur Beschaffung von Waren und Dienstleistungen Dritter im Rahmen der Leistungserbringung (insbesondere Werbemittel) im Rahmen eines zwischen den Parteien vereinbarten Umfangs.
  5. Erkennt der Kunde, dass Beistellungen oder eigene Angaben oder Anforderungen fehlerhaft, unvollständig oder nicht aktuell sind, teilt er dies und die für ihn erkennbaren Folgen unverzüglich mit und nimmt alle erforderlichen Korrekturmaßnahmen.
  6. In Bezug auf überlassene oder beigestellte Materialien steht der Kunde dafür ein, dass er zu deren Überlassung an Kern Consulting berechtigt ist und über die erforderlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte verfügt. Der Kunde räumt Kern Consulting die für die Vertragsdurchführung erforderlichen einfachen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte ein. Der Kunde stellt Kern Consulting von allen tatsächlichen und behaupteten Ansprüchen, ein- schließlich der Kosten der Rechtsverfolgung, frei, die im Zusammenhang mit einer von einem Dritten behaupteten Schutzrechts-, Urheberrechts- oder sonstiger Rechtsverletzung gegen Kern Consulting geltend gemacht werden.
  7. Sofern von Kern Consulting produziertes Video- und Bildmaterial Bildnisse von Arbeitnehmern, Geschäftsführern oder sonstigen für den Kunden tätigen Personen beinhalten soll, holt der Kunde vorab die Einwilligung der abgebildeten Personen ein und stellt die Einwilligungserklärungen Kern Consulting dauerhaft zur Verfügung.
  8. Der Kunde wird auf Rückfragen von Kern Consulting und auf die Anforderung von Beistellungen unverzüglich reagieren, erforderliche Freigaben jeweils unverzüglich, spätestens binnen drei Werktagen erklären (oder unter Mitteilung der Gründe ablehnen) sowie generell an der zügigen Leistungserbringung mitwirken (insbesondere durch zeitnahe Vereinbarung von für die Leistungserbringung erforderlichen Terminen unter Mitwirkung des Kunden) und vereinbarte Termine einhalten. Durch eine unterlassene oder nicht rechtzeitige, nicht vollständige oder nicht ordnungsgemäße Erbringung von Mitwirkungspflichten verursachte Mehrkosten trägt der Kunde.

§ 5 Rechte an Arbeitsergebnissen

 

  1. An individuell für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen räumt Kern Consulting dem Kunden ausschließliche, übertragbare und unterlizenzierbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte ein. Kern Consulting steht es frei, ähnliche Arbeitsergebnisse auch für weitere Kunden zu nutzen.
  2. An allen anderen Arbeitsergebnissen räumt Kern Consulting dem Kunden einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte, inhaltlich an die Zwecke des Vertrags gebundene und nur für diese Zwecke übertragbare und unterlizenzierbare Nutzungsrechte.
  3. Die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt stets aufschiebend bedingt und wird erst wirksam bei vollständiger Bezahlung der Vergütung für die betreffenden Leistungen. Den Gebrauch der Arbeitsergebnisse vor diesem Zeit- punkt kann Kern Consulting dem Kunden vorläufig gestatten. An allen physisch überlassenen Gegenständen (bspw. Datenträgern), auf denen Arbeitsergebnisse abgelegt sind, behält sich Kern Consulting das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der für die jeweiligen Arbeitsergebnisse geschuldeten Vergütung.

§ 6 Vergütung

 

  1. Die vom Kunden an Kern Consulting zu zahlende Vergütung richtet sich nach den jeweiligen Vertragsunterlagen, insbesondere dem Angebot von Kern Consulting. Je nach Leistungsinhalt kann sich die Vergütung bspw. aus einer Einrichtungsgebühr und laufenden Monatspauschalen Alle Preise gelten zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
  2. Die im Rahmen der Leistungserbringung durch Kern Consulting von Dritten beschafften Waren und Dienstleistungen (insbesondere Werbemittel) werden dem Kunden zusätzlich gesondert berechnet. Soweit möglich, werden dem Kunden die Preise für solche extern zu beschaffenden Leistungen im Vorhinein mitgeteilt.
  3. Die Vergütung (insbesondere Einrichtungsgebühr) ist mit Vertragsschluss zur Zahlung fällig, soweit nicht schriftlich ein abweichender Fälligkeitstermin (bspw. für Monatspauschalen) vereinbart ist. Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug.
  4. Sofern die Bezahlung mittels SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart ist, erteilt der Kunde Kern Consulting ein ent- sprechendes, schriftliches SEPA-Lastschriftmandat. Das SEPA-Lastschriftmandat gilt auch für Vergütung unter nachfolgenden Verträgen zwischen den Parteien. Soweit vereinbarte Lastschriften nicht eingezogen werden kön- nen und/oder eine Rücklastschrift erfolgt, wird der Kunde den geschuldeten Betrag innerhalb von drei Werktagen an Kern Consulting überweisen. Die durch die Rücklastschrift entstandenen Kosten trägt der Auftraggeber.
  5. Zur Aufrechnung gegen Vergütungsansprüche von Kern Consulting ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, wobei die Gegenforderung zudem auf demselben Vertragsverhältnis beruhen muss.

§ 7 Termine, Leistungsstörungen, Höhere Gewalt

 

  1. Vereinbarte Termine für die Leistungserbringung durch Kern Consulting gelten stets als unverbindliche Zielvorstellungen, es sei denn sie werden ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Vereinbarte Leistungsfristen beginnen mit Vertragsschluss, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sind für die Leistungserbringung Angaben oder Unterlagen vom Kunden erforderlich, beginnt die Leistungsfrist frühestens mit deren Erhalt durch Kern Consulting.
  2. Kern Consulting ist von ihrer Leistungspflicht befreit, sofern und soweit die Nichterfüllung auf Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhergesehene, außergewöhnliche, außerhalb des Einflussbereichs von Kern Consulting liegende und für sie unvermeidbare Ereignisse zurückzuführen ist, z.B. Krieg, Streik, Aussperrung, Unruhen, Enteignungen, Gesetzesänderungen, behördliche Anordnungen, Sturm, Überschwemmungen, Naturkatastrophen, Epidemien, Als sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche und unvermeidbare Ereignisse im Sinne dieser Regelung gelten auch Stromausfälle, Systemausfälle im Internet, Unterbrechung oder Zerstörung datenführender oder von TK-Leitungen, rechtswidrige Aktivitäten Dritter im Internet, Cyberangriffe oder Sabotage durch Schadsoftware, sofern und soweit nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik eine Absicherung gegen den Eintritt solcher Umstände geboten ist.
  3. Die Befreiung von der Leistungspflicht gilt auch bei Verzögerungen aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden, z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Freigaben.
  4. Die Befreiung von der Leistungspflicht gemäß den vorstehenden Abs. 2 und 3 gilt für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Schadensersatzansprüche gegen Kern Consulting bestehen in solchen Fällen nicht.
  5. Über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt oder sonstiger in 2 und 3 genannter Umstände informiert Kern Consulting den Kunden unverzüglich nach eigener Kenntniserlangung.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz

 

  1. Kern Consulting haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich vertraglicher und gesetzlicher Haftung, nur für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Pflichten, deren Erfüllung die Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von Kern Consulting beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, maximal jedoch (a) bei Beauftragung von Einmalleistungen auf den Nettoauftragswert und (b) bei Beauftragung von wiederkehrend zu erbringenden Leistungen (Dauerschuldcharakter) pro Vertragsperiode auf die Summe der in der betreffenden Vertragsperiode vom Kunden an Kern Consulting bezahlten Nettovergütung.
  3. Ferner haftet Kern Consulting bei einfacher Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, vergebliche Aufwendungen sowie sonstige mittelbare und Folgeschäden in Form reiner Vermögensverluste beim Unberührt bleiben etwaige indirekte oder Folgeschäden in Form von gegen den Kunden gerichteten Drittansprüchen, für etwaige daraus resultierende Regressansprüche des Kunden gegen Kern Consulting gelten die summenmäßigen Beschränkungen gemäß vorstehendem Abs. (2).
  4. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz verjähren binnen zwei Jahren ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
  5. Die Haftungsbeschränkungen gemäß vorstehenden (1) bis (3) sowie die Verjährungsregelung gemäß Abs. (4) geltend nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen Fällen, in denen eine gesetzlich zwingend unbeschränkte Haftung besteht, bspw. bei Arglist oder in Fällen, in denen Kern Consulting eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.
  6. Soweit die Haftung von Kern Consulting ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Geheimhaltung

 

  1. Beide Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit offenbarten oder bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei, insbesondere Geschäftsgeheimnisse sowie entsprechende Unterlagen und Materialien, die vertrauliche Informationen enthalten oder aus denen sich solche ableiten lassen, vertraulich zu behandeln, nur für die im Vertrag vorgesehenen Zwecke zu verwenden, vor unerlaubter Nutzung und Offenlegung zu schützen und Dritten nicht zugänglich zu machen, mit Ausnahme ihrer verbundenen Unternehmen gemäß §§ 15 ff. AktG sowie mit weiterer Ausnahme der zur Vertragsdurchführung ggf. berechtigt eingesetzten Dritten, denen die Parteien korrespondierende Geheimhaltungspflichten.
  2. „Geschäftsgeheimnisse“ sind alle Informationen im Sinne von 2 Nr. 1 GeschGehG. Für die Zwecke des Vertrags zählen die Parteien hierzu insbesondere folgende Arten von Informationen: Know-how, Computerprogramme, Daten, Datenbankmodelle, Analysen, Konzepte, Spezifikationen, Planungen, Ablaufpläne, Prozess- und Produktbe- schreibungen, Entwicklungen, Entwürfe, Formeln, Modelle, Preise, Kostenvoranschläge, Angebote, Preiskalkulationen, Geschäftsstrategien, Unternehmensdaten, Marktanalysen und ähnliche Gegenstände und Materialien, egal ob in verkörperter oder elektronischer oder anderweitiger Form, einschließlich analoger und elektronischer Daten und Dateien, physischer und virtueller Datenträger, außerdem alle als „vertraulich“ (oder entsprechend) gekennzeichneten Informationen und Materialien sowie alle weiteren nicht-offenkundigen technischen, kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Informationen über den Geschäftsbetrieb der jeweiligen Partei, bei denen nach ihrer Art und Natur typischerweise ein Geheimhaltungsinteresse besteht.
  3. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die (a) der empfangenden Partei vor Abschluss des Vertrags oder Bekanntgabe durch die offenbarende Partei (es zählt der frühere Zeitpunkt) bereits bekannt oder allgemein zugänglich waren, oder (b) später ohne Bruch einer Geheimhaltungspflicht seitens der empfangenden Partei be- kannt oder allgemein zugänglich werden, oder (c) die von der empfangenden Partei nachweislich unabhängig von der Kenntnis der ihr unter dem Vertrag offenbarten oder zur Kenntnis gelangten Informationen entwickelt wurden, oder (d) für die eine gesetzliche oder behördlich angeordnete Offenbarungspflicht
  4. Die Geheimhaltungspflicht gilt bis zum Ablauf von fünf Jahren ab wirksamer Vertragsbeendigung. Für Geschäftsgeheimnisse, deren Erlangung und Nutzung durch, bzw. Offenlegung an, unbefugte Dritte erkennbar existenzgefährdend für die offenbarende Partei wäre, gilt die Geheimhaltungspflicht zeitlich unbegrenzt.

§ 10 Datenschutz

 

  1. Beide Parteien beachten alle anwendbaren datenschutzrechtlichen Der Kunde steht dafür ein, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels der durch Kern Consulting erbrachten Leistungen nach an- wendbarem Datenschutzrecht zulässig ist.
  2. Für den Fall, dass Kern Consulting im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet oder eine Zugriffsmöglichkeit auf personenbezogene Daten im Verantwortungsbereich des Kunden hat, schließen die Parteien hierzu erforderlichenfalls einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß 28 Abs. 3 DSGVO.

§ 11 Referenzkundennennung

 

  1. Kern Consulting ist berechtigt, den Kunden auf ihrer Webseite und in anderen Medien oder Marketingunterlagen als Referenzkunde zu nennen und hierfür auch das Firmenlogo bzw. Unternehmenskennzeichen des Kunden im Rahmen eines widerruflichen, einfachen Nutzungsrechts zu verwenden.
  2. Kern Consulting ist berechtigt, die für den Kunden erstellten Arbeitsergebnisse (insbesondere Video- und Bildmaterial) als Referenz zu Sofern dem Kunden durch Kern Consulting an diesen Arbeitsergebnissen ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt wurden, räumt der Kunde Kern Consulting für die Zwecke der Referenzkundennennung die notwendigen, einfachen Nutzungsrechte ein.
  3. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Verbreitung, Veröffentlichung und/oder öffentlichen Zugänglichmachung der von Kern Consulting für ihn erstellten Arbeitsergebnisse an geeigneter Stelle darauf hinzuweisen, dass Kern Consulting als Leistungsersteller für ihn tätig war.

 

§ 12 Geld-zurück-Garantie

 

  1. Kern Consulting gewährt im Rahmen ihrer Leistungen eine Geld-zurück-Garantie, die sich ausschließlich auf die Anzahl der qualifizierten Bewerber bezieht. Die Garantie ist an die folgenden Bedingungen geknüpft:
  2. Definition „Qualifizierte Bewerber“: Ein qualifizierter Bewerber ist ein Bewerber, der die Qualifikationsfragen ordnungsgemäß beantwortet hat und seine Kontaktdaten am Ende der Landingpage angibt.
  3. Definition „Qualifikationsfragen“: Die Qualifikationsfragen sind die Fragen, die der Auftraggeber und der Auftragnehmer gemeinsam ausgearbeitet haben.

  4. Umfang der Garantie: Die Geld-zurück-Garantie bezieht sich ausschließlich auf die Rückerstattung der Dienstleistungspauschale. Ausgeschlossen von der Rückerstattung ist das für Werbezwecke verwendete Budget.

  5. Sonstige Bedingungen: Weitere Bedingungen und Einschränkungen der Geld-zurück-Garantie können individuell zwischen Kern Consulting und dem Kunden vereinbart und in den jeweiligen Vertragsunterlagen festgehalten werden.

 

 

§ 13 Schlussbestimmungen

 

  1. Soweit nicht für einzelne Rechte oder Pflichten etwas anderes vereinbart ist, können der Vertrag oder einzelne Rechte oder Pflichten hieraus nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei auf einen Dritten übertragen Unberührt bleibt die Regelung des § 354a HGB. Ebenfalls unberührt bleibt die Befugnis von Kern Consulting zum Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Unbeschadet des Vorstehenden ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag sowie Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an verbundene Unternehmen gem. §§ 15 ff. AktG zu übertragen. Zustimmungsfrei sind Fälle einer gesetzlichen Rechtsnachfolge, bspw. gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, bei der keine Änderung der Rechtspersönlichkeit der betreffenden Partei eintritt (bspw. Share-Deal oder Umwandlung). Zudem gilt die Zustimmung als erteilt für solche gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen (bspw. Carve-Out, Teilbetriebsübergang), bei denen (a) die Unternehmenstätigkeit des dann neuen Vertragspartners mit der des bisherigen Vertragspartners identisch ist und (b) der ursprüngliche (bspw. ausgliedernde) Vertragspartner einen beherrschenden Einfluss auf den neuen (bspw. aufnehmenden) Vertragspartner behält; andernfalls ist auch für solche Fälle eine Zustimmung der anderen Partei erforderlich, die nicht unbillig verweigert wird. In jedem Fall werden sich die Parteien über Umstände wie vorstehend beschrieben unverzüglich unterrichten.
  2. Alle in den Vertragsunterlagen genannten Anlagen und Anhänge sind wesentliche Vertragsbestandteile. Dazu gehören auch Unterlagen, die durch Kern Consulting online zum Abruf hinterlegt sind und auf die in den Vertragsunterlagen per Link oder Nennung einer URL verwiesen.
  3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sollen zu Dokumentationszwecken schriftlich vereinbart werden.
  4. Für die Leistungs- und Rechtsbeziehung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  5. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag Bochum; bei sachlicher Zuständigkeit der Amtsgerichte das AG Bochum.
  6. Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Vertrags zwischen den Parteien oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen

AGB Stand: 01.02.2023